294) und 19. September 2016 (pag. 251, 267), in denen ein Gesamtpreis von CHF 2 Mio. für beide Anteile (ohne Aufsplittung des Kaufpreises) aufgeführt ist. Auch der erste verurkundete (und später aufgehobene) Vertrag vom 24. Oktober 2016 (pag. 144) sah ein Entgelt für die beiden Miteigentumsanteile von insgesamt CHF 2 Mio. vor, wobei der Kaufpreis gemäss Ankündigung des Beschuldigten 1 vom 5. Juli 2016 (pag. 284) im Hinblick auf die Vorkaufsrechte der Miteigentümer auf die beiden Anteile aufgeteilt wurde (CHF 1.75 Mio. für den Anteil am Grundstück ________ und CHF 250'000.00 für den Anteil am Grundstück ________). Dies entspricht einem klassischen Kaufvertrag (vgl. vorstehend Ziff.