13 auf die genaue Festsetzung von Kaufpreisen in einem Vertrag und nicht jede kleine Erhöhung oder Absenkung dieses Preises eine Unwahrheit darstellt. Dies bedeutet aber nicht, dass es zulässig wäre eine Schenkung zu verurkunden, wenn sämtlichen Beteiligten klar ist, dass keine Schenkungsabsicht besteht. Auch die Steuerbehörden akzeptieren im Übrigen nicht völlig willkürlich gewählte Beträge als Verkaufspreis. So kommt beispielsweise dem unter den Vertragsparteien vereinbarten Preis in steuerrechtlicher Hinsicht keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu, wenn der Unterschied zwischen dem