Die Verteidigung des Beschuldigten 2 wendet weiter ein, dass es sich höchstens um eine blosse schriftliche Lüge handle (p. 500). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Eine öffentliche Urkunde, und darum handelt es sich bei einem von einem Notar beurkundeten Handänderungsvertrag (vgl. Art. 23 Notariatsgesetz), hat eine besondere Überzeugungskraft (vgl. BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 69). So verhält es sich auch hier.