Anders als die Verteidigung des Beschuldigten 2 meint (p. 500), spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Umgehung des Vorkaufsrechts auch tatsächlich Erfolg hatte bzw. dass es sich um einen untauglichen Versuch gehandelt hätte, das Vorkaufsrecht zu umgehen. Der Vorwurf der Falschbeurkundung liegt darin, dass nicht der richtige Parteiwillen beurkundet wurde und nicht darin, ein Vorkaufsrecht tatsächlich umgangen zu haben.