Es ist auch nicht einzusehen, was die Verteidiger mit dem Argument, dass es sich nicht um ein limitiertes Vorkaufsrecht gehandelt habe und G.________ ihr Geld somit auch bei Ausübung des Vorkaufsrechts erhalten hätte (p. 499 f.), ableiten wollen. Dies spricht dafür, dass G.________ über keinerlei Begünstigungsabsicht verfügte, wollte sie doch einzig die CHF 2 Mio. Kaufpreis. Es hat aus ihrer Sicht also gar keinen Grund für eine Änderung des Kaufvertrags vom 24.10.2016 gegeben. Umso weniger durfte in ihre Vollmacht vom 24.10.2016 ein Schenkungswille interpretiert werden.