Anders als die Beschuldigten dies aber darstellen, handelte es sich jedoch nicht nur um eine rein formelle Änderung, eine reine Änderung der Bezeichnung. Die Änderung sollte, wie dies auch der Beschuldigte 1 explizit ausführte, materiellrechtliche Folgen (p. 133 f. Z. 237-245) auf Drittpersonen bewirken. Aus diesem Grund war das Konstrukt ja vom Beschuldigten 1 ersonnen worden. Die Bezeichnung als Schenkungsvertrag war somit für die Parteien relevant. Da kein Schenkungswille bestand, haben die Parteien die Schenkung simuliert. Sie entsprach nicht dem wirklichen Willen der Parteien.