Diese «Essentialia negotii» für die Schenkung waren nun neu auch im Vertrag vom 10.11.2016 enthalten und umschrieben. Auch wenn es sich bei der «Schenkung» aufgrund der Schuldübernahme schlussendlich um eine gemischte Schenkung handelte, so ändert dies nichts an diesem Ergebnis. Es hat nämlich eine Änderung der wesentlichen Elemente des Vertrages im Vergleich zum Vertrag vom 24.10.2016 gegeben. Für einen Nichtjuristen mag diese andere Bezeichnung zwar auf den ersten Blick keine Änderung darstellen. Anders als die Beschuldigten dies aber darstellen, handelte es sich jedoch nicht nur um eine rein formelle Änderung, eine reine Änderung der Bezeichnung.