12 ________ kein Schenkungswille bestand, sondern es sich letztlich um einen einzelnen Kaufvertrag handelte, der beide Liegenschaften umfasste. Es ist jedoch zu beachten, dass die objektiv «wesentlichen Punkte» bei den gesetzlich geregelten Vertragstypen in der Legaldefinition enthalten sind (BSK OR-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 7. Aufl. 2019, Art. 1 N 23), nämlich in Art. 184 OR die wesentlichen Elemente für den Kauf: Die Übergabe des Kaufgegenstands, die Eigentumsverschaffung und die Kaufpreiszahlung; und in Art. 239 OR die wesentlichen Elemente für die Schenkung: