Es mag zwar zutreffen, dass dem Beschuldigten 2 und indirekt G.________ egal war, wie der Handänderungsvertrag rechtlich aussehen sollte und für diese einzig der Kaufpreis relevant war und somit nur dieser den Parteiwillen darstellen würde. Allerdings wollten sie beide, oder zumindest der Beschuldigte 2, unbedingt allfällige Vorkaufsrechte verhindern. Damit räumt die Verteidigung allerdings auch gleich selber ein, dass insgesamt und damit auch für den 1/4-Miteigentumsanteil am Grundstück