Die Verteidiger wenden hiergegen ein, dass es sich bei der Schenkung um einen reinen Nebenpunkt handle, der für G.________ irrelevant gewesen sei. Für sie sei nur die Handänderung der beiden Liegenschaften gemeinsam für CHF 2 Mio. relevant gewesen. Der Parteiwillen sei gewahrt, da das Endergebnis mit dem Parteiwillen übereinstimme (p. 497-500). Gemäss Art.