Da der Kauf-/Schenkungsvertrag durch einen Notar verurkundet wurde, unterlag er der Prüfungspflicht des Notars als Urkundsperson. Dieser Prüfungspflicht ist der Beschuldigte 1 nicht nur nicht nachgekommen, sondern es war auch sein Vorschlag, mit der entsprechenden Formulierung des Vertrags als Schenkung die Vorkaufsrechte des Privatklägers, von M.________ und von der N.________ (Stiftung) zu umgehen. […]