Wie bereits beweismässig festgestellt wurde, hatte G.________ allerdings keinen Schenkungswillen in Bezug auf den 1/4-Miteigentumsanteil am Grundstück ________. Indem der Beschuldigte 1 diesen Schenkungswillen als Notar beurkundete und indem der Beschuldigte 2 diesen Schenkungswillen durch seine eigene Unterschrift ebenfalls bestätigte und die Vollendung der Verurkundung erst möglich machte, obwohl beide wussten, dass keine Schenkungsabsicht bei G.________ bestand, wurde eine unwahre Tatsache beurkundet. Da der Kauf-/Schenkungsvertrag durch einen Notar verurkundet wurde, unterlag er der Prüfungspflicht des Notars als Urkundsperson.