Ebenfalls ohne Weiteres zutreffend ist die Feststellung, wonach es sich beim Kauf-/Schenkungsvertrag vom 10. November 2016 um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und 5 StGB handelt (vgl. auch Art. 23 des Notariatsgesetzes des Kantons Bern [BSG 169.11; nachfolgend Notariatsgesetz]; pag. 549 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Tathandlung führte die Vorinstanz sodann was folgt aus (pag. 552 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurde im «(Kaufvertrag, Schenkungsvertrag)» vom 10.11.2016 einerseits die Schenkung von G.___