11 9. Subsumtion 9.1 Beschuldigter 1 9.1.1 Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz zunächst korrekt fest, der Beschuldigte 1 habe den Vertrag vom 10. November 2016 in seiner Kerntätigkeit als Notar beurkundet und damit in Ausübung seines Amtes gehandelt. Ebenfalls ohne Weiteres zutreffend ist die Feststellung, wonach es sich beim Kauf-/Schenkungsvertrag vom 10. November 2016 um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und 5 StGB handelt (vgl. auch Art.