gen der Schenkerin bereichert wird (BRÜCKNER/KUSTER, a.a.O., S. 496 N 1982). Reine Schenkungen erfolgen unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung des Beschenkten. Soll der Beschenkte der Schenkerin eine Gegenleistung erbringen (z.B. Hypothekarschulden übernehmen), deren Wert geringer ist als der Wert des Schenkungsobjekts, dann spricht man von gemischter Schenkung (BRÜCKNER/KUSTER, a.a.O., S. 499 N 1997, m.H.). Der Abschluss des Grundstücksschenkungsvertrags bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Der Formzwang erstreckt sich auf das Grundstück und den Schenkungswillen, bei gemischten und auflagenbeschwerten Schenkungen auch auf die vom Beschenkten zu übernehmenden