N 1915 ff.). Beim Grundstückskaufvertrag gehören zum generellabstrakten Mindestinhalt der öffentlichen Urkunde als typwesentliche Vertragspunkte die Erklärung des Verkäufers, dem Käufer am Kaufobjekt das Eigentum am Kaufobjekt verschaffen zu wollen, sowie andererseits die Erklärung des Käufers, dem Käufer dafür einen bestimmten Kaufpreis zu zahlen (EICHENBERGER, Die Wahrheitspflicht der an der öffentlichen Beurkundung Beteiligten im Spannungsfeld zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, S. 74 N 158).