Die öffentliche Kaufurkunde dokumentiert nicht die äusseren Fakten, sondern den Vertragswillen der Parteien. Die Urkunde ist vollständig und wahr, wenn sie den Parteiwillen so wiedergibt, wie er zur Zeit der Beurkundung vorhanden ist. Dem Formzwang unterliegen diejenigen Punkte, die beim gesetzlichen Vertragstyp des Grundstückkaufs objektiv wesentlich sind (BRÜCKNER/KUSTER, a.a.O., S. 480 ff. N 1915 ff.