Ergänzend kann zur Beurkundungspflicht im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung an Grundstücken folgendes festgehalten werden. Kauf heisst jenes Geschäft, dessen wesentlicher Inhalt der Austausch von Sachen gegen Geld ist (BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstücksgeschäfte, 2. Auflage 2021, S. 471 N. 1878). In der Urkunde müssen die Hauptpunkte, nämlich das Grundstück und der Preis, angegeben werden, oder genauer: Zu beurkunden sind die übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien, das Grundstück gegen den Preis auszutauschen. Die öffentliche Kaufurkunde dokumentiert nicht die äusseren Fakten, sondern den Vertragswillen der Parteien.