10 gungsabsicht ist nicht erforderlich. Grund hierfür bildet die besondere Vertrauensstellung der Beamten und Personen öffentlichen Glaubens, die strafrechtlichen Schutz beansprucht, auch wenn der Täter nicht mit besonderen Absichten handelt. Der Täter muss aber zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln, sonst fehlt die Beziehung zum eigentlich geschützten Rechtsgut. Die Täuschungsabsicht ergibt sich dabei daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will. Der täuschende Gebrauch der Urkunde liegt schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird.