Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt etwa derjenige Täter, der bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsachen geeignet oder [und] bestimmt ist (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 18 mit Hinweis). Eine Vorteils- oder Schädi-