35 des Notariatsgesetzes) auf die rechtlichen Folgen unwahrer Erklärungen hinweisen und darf, falls der Verdacht auch nach weiteren Abklärungen bestehen bleibt, nicht zur Beurkundung schreiten (PFAMMATTER, a.a.O., Art. 34 N 14). Die Wahrheitspflicht bezüglich des Inhalts einer Erklärung kann indes nur sehr beschränkt gelten. Grundsätzlich darf der Notar nämlich davon ausgehen, dass die von den Parteien ihm gegenüber gemachten Angaben richtig sind, solange keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil sprechen (PFAMMATTER, a.a.O., Art. 34 N 15). […] 2.7. Subjektiver Tatbestand