Über die blosse Tatsache der Abgabe der Erklärung hinaus erstreckt sich die Wahrheitspflicht jedoch in beschränktem Masse auch auf den Inhalt der Erklärung. Weiss der Notar nämlich, dass die Erklärung unwahr ist oder hätte er dies aus begründetem Anlass erkennen müssen, darf er die Erklärung nicht beurkunden. Hat der Notar den Verdacht, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht, muss er die Parteien kraft seiner Rechtsbelehrungspflicht (Art. 35 des Notariatsgesetzes) auf die rechtlichen Folgen unwahrer Erklärungen hinweisen und darf, falls der Verdacht auch nach weiteren Abklärungen bestehen bleibt, nicht zur Beurkundung schreiten (PFAMMATTER, a.a.