Bei der Beurkundung von Willens- und Wissenserklärungen muss die Urkunde in erster Linie mit den Erklärungen der Urkundsparteien übereinstimmen. Der Notar hat die Parteien «zu klaren, vollständigen, wahrheitsgetreuen und widerspruchslosen Äusserungen» anzuhalten sowie angemessen zu befragen, um Gewähr dafür bieten zu können, dass die abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Parteiwillen entsprechen (ARON PFAMMATTER in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 34 N 13).