Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Notariatsgesetzes darf die Notarin oder der Notar nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die sie oder er selbst vorschriftsgemäss wahrgenommen hat. Dabei trifft die Urkundsperson eine Abklärungspflicht, wenn sie sachlich begründete Zweifel daran hat, dass die Parteien ihre Erklärungen gemäss ihrem wirklichen Willen und Wissen abgeben (Urteil BGer 6B_794/2016 E. 1.4). Der Notar hat somit den wahren Parteiwillen zu beurkunden.