Die Urkunde ist wahr, wenn der Urkundeninhalt mit der aufgrund anerkannter juristischer Methode für die Tatsachen- und Rechtsfindung gewonnenen Überzeugung der Urkundsperson über das Vorhandensein und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter juristischer Tatsachen übereinstimmt. Die Urkundsperson trifft insofern eine Ermittlungspflicht. Bei Prüfungshandlungen gilt die Vornahme der ordnungsgemässen Untersuchung als mitbeurkundet (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 5).