9 ner öffentlichen Urkunde sicherstellen sollen. Dabei ist auf die Urkunde abzustellen, nicht auf den Umstand, dass sie durch einen Beamten ausgestellt wurde. Diesem kommt nicht schon von vornherein aufgrund seiner amtlichen Stellung erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Urkunde ist wahr, wenn der Urkundeninhalt mit der aufgrund anerkannter juristischer Methode für die Tatsachen- und Rechtsfindung gewonnenen Überzeugung der Urkundsperson über das Vorhandensein und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter juristischer Tatsachen übereinstimmt.