Erforderlich ist mithin, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Im Rahmen von Art. 317 StGB kommen als besondere Garantie für die Wahrheit der Erklärung, sofern es sich jedenfalls um öffentliche Urkunden handelt, vor allem die gesteigerten Anforderungen in Betracht, welche die Glaubwürdigkeit ei-