2.3. Tatobjekt Das Tatobjekt von Art. 317 StGB ist eine Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB. Der Tatbestand setzt keine öffentliche Urkunde voraus (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 3). […] 2.4. Tathandlung Als Tathandlung nennt das Gesetz das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, namentlich das Beglaubigen einer falschen Unterschrift, eines falschen Handzeichens oder einer unrichtigen Abschrift (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Diese Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Vorliegend kommt eine Falschbeurkundung in Betracht.