Der Tatbestand richtet sich gegen Beamte bzw. Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB) sowie gegen Personen öffentlichen Glaubens, namentlich Notare. Nach der Rechtsprechung muss der Beamte nicht kraft seines Amtes gehandelt haben. Es genügt, dass er zur Begehung der Urkundenfälschung seine Amtspflicht missbraucht. Zwischen der von ihm begangenen Fälschung und seinem Amt muss immerhin ein enger Zusammenhang bestehen. Nicht erforderlich ist, dass die Herstellung oder Abänderung der Urkunde normalerweise zum Aufgabenbereich des Täters gehört (vgl. BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 2). […]