Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Daneben schützt die Bestimmung zusätzlich das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten, mithin das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beamten und die Amtspflichttreue (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 1). 2.2. Täterkreis und Teilnahme