Die Vertragsart wurde ausschliesslich deshalb gewählt, weil man dachte, das Vorkaufsrecht der baurechtsbelasteten Grundeigentümer umgehen zu können resp. dieses damit nicht auszulösen, was jedoch aufgrund des Telefongesprächs des Beschuldigten 2 mit dem Strafkläger befürchtet werden musste. G.________ bekam das Ganze aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mit, für sie war jedoch wichtig, dass sie für die Grundstücke CHF 2 Mio. erhält und die Grundstücke an die H.________(Aktiengesellschaft) gehen. Die rechtliche Ausgestaltung spielte für sie keine Rolle. III. Rechtliche Würdigung