Dabei mag G.________ vielleicht indirekt auch den Willen gehabt haben, das Vorkaufsrecht des Strafklägers und der weiteren Vorkaufsberechtigten auszuschalten, was aber mit dem Willen, ein Grundstück (teilweise) zu verschenken, nicht gleichzusetzen ist. Beiden Beschuldigten war klar, dass G.________ niemanden mit der Schenkung des Miteigentumsanteils an der Einstellhalle ________ begünstigen wollte. Die Vertragsart wurde ausschliesslich deshalb gewählt, weil man dachte, das Vorkaufsrecht der baurechtsbelasteten Grundeigentümer umgehen zu können resp.