__ äusserte im Ergebnis die Meinung, für ihre Mutter sei alleine relevant gewesen, ob sie CHF 2 Mio. erhalten würde. Ihre Mutter habe jedoch niemanden mit einer Schenkung begünstigen wollen. Aufgrund des Beweisverfahrens ist erstellt, dass G.________ bezüglich der Einstellhalle ________ keinen Schenkungswillen hatte. Sie wollte die Liegenschaft sowie die Einstellhalle zum Preis von insgesamt CHF 2 Mio. verkaufen. Dabei mag G.______