Aus diesem Grund erachtete er die Vollmacht, die für die Beurkundung eines Kaufvertrags ausgestellt worden war, auch für die Beurkundung eines Kauf-/Schenkungsvertrags als zulässig. Die Variante einer Schenkung wurde gemäss seinen Angaben aufgrund der materiellen Rechtswirkungen gewählt. Dass G.________ jemanden hätte begünstigen wollen, behauptet auch der Beschuldigte 1 nicht. Auch aus seiner Sicht war nur das Paket von CHF 2 Mio. relevant für den Parteiwillen. Auch die Tochter von G.________ äusserte im Ergebnis die Meinung, für ihre Mutter sei alleine relevant gewesen, ob sie CHF 2 Mio. erhalten würde.