etwas hätte schenken oder diese sonst wie hätte begünstigen wollen, war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Für den Beschuldigen 1 war für die Übertragung der beiden Liegenschaften lediglich der Gesamtkaufpreis relevant. Wie der Vertrag bezeichnet wurde, spielte seiner Ansicht nach keine Rolle und hatte keinen Einfluss auf den Parteiwillen. Den Vertragsparteien war die Form der Verträge aus seiner Sicht egal. Aus diesem Grund erachtete er die Vollmacht, die für die Beurkundung eines Kaufvertrags ausgestellt worden war, auch für die Beurkundung eines Kauf-/Schenkungsvertrags als zulässig.