7 Betreffend die Beweggründe des Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass dieser als Vertrauensperson für G.________ eine finanzielle Pendenz erledigen wollte. Dabei ging es stets um den Übertrag der beiden Liegenschaften für CHF 2 Mio. Der Beschuldigte 2 wollte dabei das Vorkaufsrecht um jeden Preis verhindern, überliess das Rechtliche dabei jedoch dem Beschuldigten 1. Davon, dass G.________ der H.________(Aktiengesellschaft) etwas hätte schenken oder diese sonst wie hätte begünstigen wollen, war zu keinem Zeitpunkt die Rede.