Der Beschuldigte 2 sollte in der Folge versuchen, die Vorkaufsberechtigten dazu zu bewegen, auf ihr Vorkaufsrecht zu verzichten, was aber nicht klappte, da der Strafkläger zuerst Unterlagen verlangte und die andere Grundeigentümerin nicht auf die Anfrage des Beschuldigten 2 reagierte. Der Beschuldigte 1 tätigte seinerseits weitere Abklärungen zum Vorkaufsrecht und meinte herausgefunden zu haben, dass bei einer Schenkung kein solches ausgeübt werden könne, weswegen er einen neuen Vertrag entwarf und mit dem Beschuldigten 2 besprach. Am 10. November 2016 wurde vom Beschuldigten 1 ein zweiter Vertrag verurkundet, der nunmehr als "Kaufvertrag, Schenkungsvertrag" betitelt war und anstelle