Nach dem Wortlaut berechtigt diese Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrags sowie weiteren Vorkehren oder Rechtshandlungen, die die richtige Durchführung dieses Geschäfts mit sich bringen, die damit zusammenhängen oder als im Interesse der Vollmachtgeberin gelegen erachtet werden. Der Beschuldigte 2 sollte in der Folge versuchen, die Vorkaufsberechtigten dazu zu bewegen, auf ihr Vorkaufsrecht zu verzichten, was aber nicht klappte, da der Strafkläger zuerst Unterlagen verlangte und die andere Grundeigentümerin nicht auf die Anfrage des Beschuldigten 2 reagierte.