Der rechtserhebliche Sachverhalt ist (auch) im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unbestritten, womit die beiden Sachverhalte gemäss Anklageschrift vom 7. Januar 2019 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen erachtet werden können. Zum besseren Verständnis kann das für die Beurteilung relevante Beweisergebnis wie folgt zusammengefasst werden: G.________ war Eigentümerin von Miteigentumsanteilen an einem Wohn- und Geschäftshaus an der ________ (Strasse) in P.________ (Liegenschaft ________) sowie an der unterirdischen Einstellhalle ________ (Strasse), welche unter den