7. Sachverhalt Die Vorinstanz erstellte eine äusserst ausführliche und sorgfältige Sachverhaltsdarstellung und würdigte wo nötig die Beweise, worauf an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann (pag. 529 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist (auch) im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unbestritten, womit die beiden Sachverhalte gemäss Anklageschrift vom 7. Januar 2019 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen erachtet werden können.