zu und verurkundete so einen für das Baurechtsgrundstück Nr. ________ gar nicht vorhandenen Schenkungswillen der Verkäuferin in der Absicht, gegen aussen über den wahren Willen der Parteien hinwegzutäuschen und die Geltendmachung des Vorkaufsrechts des Privatklägers zu verhindern. Der Beschuldigte liess den Kauf-/Schenkungsvertrag am 10.11.16 durch die Parteien unterzeichnen – für die am ________ verstorbene Verkäuferin mit einer Vollmacht vom 24.10.16, welche den Verkauf