682 ZGB das Eintreten eines Vorkaufsfalls vermieden und so das Vorkaufsrecht des Privatklägers umgangen werden können sollte. Dabei wies er den ursprünglich für beide Grundstücke festgelegten Kaufpreis des von den Parteien bereits unterzeichneten Kaufvertrags vom 24.10.16 über CHF 2‘000‘000.00 – verteilt auf CHF 1‘750‘000.00 für das Grundstück Nr. ________ und CHF 250‘000.00 für das Baurechtsgrundstück Nr. ________ – im neuen Vertrag nur noch Grundstück Nr. ________ zu und verurkundete so einen für das Baurechtsgrundstück Nr. __