398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. des Strafklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung