5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte 1 focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 1. Mai 2020 vollumfänglich an (pag. 579), ebenso der Beschuldigte 2 mit Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 (pag. 582). Das erstinstanzliche Urteil ist durch die Kammer somit gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).