a. für die Verteidigung in erster Instanz gemäss in den Akten liegender Kostennote vom 25. Februar 2020; b. für die erlittene persönliche Unbill in richterlich zu bestimmender Höhe; c. für die Kosten der Verteidigung in oberer Instanz gemäss bei Verfahrensschluss einzureichender Kostennote.