3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Fürsprecher B.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 1. Mai 2020 einzig die nochmalige oberinstanzliche Befragung der beiden Beschuldigten (pag. 579, Ziff. 3). Diesem Beweisantrag schloss sich Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 4. Mai 2020 an (pag. 583). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über die Beschuldigten von Amtes wegen je ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (datierend vom 26. Mai 2021, pag. 621 f.). Zudem wurden sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag.