2 Beschuldigten 2, datierend vom 4. Mai 2020, frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 578 ff. sowie pag. 582 f.). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 verzichtete Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag des Strafklägers auf eine Anschlussberufung und beantragte auch kein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten (pag. 589). Ferner erhob auch die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Mai 2020 weder Anschlussberufung noch verlangte sie ein Nichteintreten auf die Berufungen.