B.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich auferlegte sie dem Beschuldigten 2 einen Drittel der Verfahrenskosten von total CHF 6'800.00, ausmachend CHF 2'266.65, und verurteilte auch ihn zur Bezahlung einer Entschädigung an den Strafkläger in der Höhe von CHF 3'648.60 (pag. 517, Ziff. B.3 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).