Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten 1 sodann zwei Drittel der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'800.00, ausmachend 4'533.35 (pag. 516, Ziff. A.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner verurteilte sie ihn zu einer Entschädigung an den Strafkläger E.________ (nachfolgend Strafkläger) in der Höhe von CHF 7'297.15 (pag. 516, Ziff. A.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit gleichem Urteil wurde auch C.________ (Beschuldigter 2/Berufungsführer 2; nachfolgend Beschuldigter 2), privat verteidigt durch Fürsprecher D.________, der Urkundenfälschung im Amt, begangen am 10. November 2016 in O.___