_, schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 288 Tagessätzen à CHF 180.00, ausmachend total CHF 51'840.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Verbindungsbusse im Umfang von CHF 12'960.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 72 Tage festgesetzt (pag. 516, Ziff. A.1 und 2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten 1 sodann zwei Drittel der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'800.00, ausmachend 4'533.35 (pag.